An Backbord brennt 'ne rode Lamp,
An Stüerbord 'ne greun,
Und wenn du dat nich behollen kannst,
will ick di din Heck verbleun.

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Verein zur
 Förderung der historischen Emsschifffahrt e.V.

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Blick ins „Inventarium der Ems zwischen dem Wehr zu Schöneflieth und der Landesgrenze mit dem Königreich Hannover“, aufgestellt vom Kgl. Kreisbaumeister Pietsch am 1. März 1858 zu Rheine.

„Vertrag von 1572“

„... So vereinbarte der damalige Bischof von Münster mit den Ostfriesen Anno 1572 eine andere Convention, welche in Bezug auf die Emsschiffahrt folgendes festsetzte:

Münstersche Güter sollen in Ostfriesland nur einmal verzollt, der Zoll zu Papeshafen und Stichhäfen aber gänzlich aufgehoben werden, es sei denn, dass die Güter den Zoll anderwärts noch nicht entrichtet hätten. Als Tarif wurde festgesetzt, dass statt der früher gezahlten Krumstertes und Witters jetzt das doppelte gezahlt werden sollte. - Ferner waren diejenigen Güter der Münsterschen Unterthanen, welche in dem vorigen Vertrag nicht speziell aufgeführt sind, nur zur Erledigung der halben Steuer verpflichtet. Alles Vieh, was in Ostfriesland gekauft oder verkauft wurde, sollte die Steuer am Orte des Handelsabschlusses entrichten, jedoch musste jeder Fremde das Doppelte zahlen. Ganz frei von der Abgabe dagegen war das Stück Vieh, das - ohne verkauft zu werden - in Ostfriesland nur auf die Weide oder den Markt gebracht wurde. - Ferner waren die Ostfriesen, welche in Rheine die Flöße einschlügen und die Pünten, welche Planken und Holz lüden von jedem Zolle befreit, vorausgesetzt, dass sie sich von der Obrigkeit zu Rheine einen Pass geben ließen, der einen „Schaap“ Gebühren kostete und dem Voigt zu Emsbüren überreicht werden musste, welcher darauf für jedes Floß einen, für jede Pünte dagegen 1½ Lübeckschen Pfennig zu erheben hatte. - Hingegen wurde den Münsterländern zu Emden freier Ausschlag ihres Holzes garantiert: sie konnten dasselbe dort 14 Tage liegen lassen und es dann entweder wieder frei in Flöße verbinden oder in Schiffe verladen, um es nach Groningen oder über See zu versenden. - Nach Ablauf der 14-tägigen Frist mussten wieder die gewöhnlichen Gebühren bezahlt werden ...“

„Erbauung eines Wehres bei Schöneflieth 1665“

„... Aus der projektierten Schiffbarmachung des Stromes oberhalb Schöneflieth scheint jedoch nichts geworden zu sein, und das um so weniger, als einer der Besitzer von Schöneflieth etwa um diese Zeit behufs Anlage einer Mühle ein massives Wehr durch die Ems bauen ließ. - Bei dem überaus niedrigen Wasserstand am 1. Juny 1858 habe ich in einen Sandstein der rechtsseitigen Wehrmauer die Zahl 1665 eingegraben gefunden. Diese Zahl scheint das Jahr der Erbauung zu bezeichnen. Es kam dagegen zu mannigfaltigen Streitigkeiten zwischen dem Contrayvenienten und dem Bischof, welche damit endete, dass der Erstere flüchtig werden musste. Die projektierte Mühle wurde nicht gebaut, dagegen ist das Wehr bis auf den heutigen Tag stehen geblieben und legt der Holzflößerei von Telgte abwärts bei mittleren oder niedrigen Wasserständen mannigfache Hindernisse in den Weg ...“

„Stromfahrzeuge und Schiffsverkehr seit dem Jahre 1838“

„... Die Pünten sind flache Fahrzeuge, welche zwischen den Stevenspitzen 61 - 73 Fuß (19,14 - 22,9 m) im Boden 53 Fuß (16,63 m) Länge haben. Ihre Breite beträgt am Boden 10 Fuß (3,14 m), zwischen den Borden dagegen 14 Fuß (4,39 m). Der Boden hat etwa 4 Fuß (1,26 m) Wölbung und ist auf der inneren Seite über den Kniehölzern mit Brettern verkleidet. Derselbe läuft am Vordersteven auf 2 Fuß (0,63 m), am Hintersteven aber auf 6 Zoll (0,16 m) an. - Das Verdeck ist beweglich und wird meistens auf dem, von stark getheertem Segeltuch gefertigten, Hauptsegel gebildet. - Der 55 Fuß (17,26 m) hohe Mast, welcher mit 4 Tauen an die Schiffskörper befestigt wird, dient gleichzeitig zur Unterstützung für die Zugleinen. Die Steven und Kniehölzer werden stets von Eichen, die äußere und innere Schiffsbekleidung dagegen von Tannenholz angefertigt. - Der größte Tiefgang einer Pünte ist wenn sie beladen 3 - 3½ Fuß (0,94 - 1,10 m), wenn sie leer aber 1 Fuß (0,31 m). Die größte Ladungsfähigkeit beträgt 24 Last à 4.000 oder 960 - 12.000 Centner.

Diese Fahrzeuge werden sowohl bei der Berg- wie auch bei der Thalfahrt durch je ein Pferd getreidelt und das Segel wird höchst selten und dann fast immer nur als Aushülfe für das Pferd benutzt, da die großen Stromserpentinen, so wie die hohen Ufer ein regelmäßiges Segeln überhaupt nicht gestatteen. Beim Wechsel des Leinpfades wird das Zugpferd in das Fahrzeug geladen und auf das andere Ufer übergeführt.

Die Bemannung der Pünte besteht immer nur aus dem Besitzer oder Steuermann und dem das Zugpferd dirigierenden Reiter. Die Besitzer von dergleichen Fahrzeigen sind nur in Ostfriesland heimisch, ebenso sind die einzigen Erbauungsorte der letzteren die Städte Leer und Papenburg.

Emshafen von Rheine 1853 - Gemälde von C. Weddige. Archiv Altmeppen, Rheine

Ebenso eigentümlich wie die Stromfahrzeuge werden auch die Emsflöße construiert. - Das zu verflößende Holz besteht lediglich aus Eichenstämmen, welche in der Gegend bei Telgte und Warendorf eingeschlagen und dann auf der Ems zu Schiffsbauzwecken nach Leer und Papenburg transportiert werden. Die Eichenhölzer verbindet man nun in gewöhnlicher Weise, indem man zwischen den einzelnen Rahmen leere, gute verspundete Fässer anbringt, um dadurch die Tragkraft zu vermehren.

Der größte Tiefgang eines solchen Floßes ist 3 Fuß 3 Zoll (1,02 m). Die Pünten sowohl wie auch die Flöße scheinen übrigens nur höchst geringen Abweichungen in Bezug auf Größe und Construktion seit Jahrhunderten unterworfen gewesen zu sein. - Was die Anzahl der Schiffsgefäße und Flöße betrifft, welche die Preußische Stromstrecke bis zur Fertigstellung der Canal und Schleusenbauten, also bis zum Jahre 1844, passiert haben, so ist darüber nur zu ermitteln gewesen, dass in den Jahren 1839 - 1842 zusammen 459 Pünten und 1171 Holzflöße durch die alte Rheiner Arche geschleust wurden.“

 

Zur Emsschiffahrt im 18. Jahrhundert, mitgeteilt von Rektor Jos. Hugenberg, 4ten Mayi 1769

Verordnung in Betref der sogenannten Püntkeren und Schiffahrt auf dem Emse-Strohm.

Von Gottes Gnaden

Wir Maximilian Friderich, Erz-Bischoff zu Kölln, des Heil. Römischen Reiches durch Italien Ertz-Cantzler, und Churfürst, LEGATUS NATUS des Heil. Apostolischen Stuhles zu Rom, Bischoff zu Münster in Westphalen und zu Engeren Herzog Burggraf zum Stromberg, Graf zu Königsegg-Rottenfels, Herr zu Odenkirchen, Borckelohe, Werlte, Aulendorff und Stauffen.

Nachdem uns gehorsamst berichtet worden, dass das Commercium, und die Transporten deren Waaren, auf dem Emse-Fluß, in einem großen, dem gemeinen Wesen nachtheiligen Vorfall hauptsächlich dadurch gerathen wären, daß viele deren sogenannten Püntkeren oder Schifferen auf der Emse, mit deren ihnen anvertrauten Waaren gar zu Sorgloß, ja mannigmahl so betriegerisch umgiengen daß die Waaren, ins besondere die Korn-Früchten verdorben und bestohlen überliefert würden, mithin kein Commercium auf der Emse bestehen könnte; So haben Wir, um diesem Unwesen abzuhelfen, und durch bessere Ordnung und Aufsicht, zum Vortheil der Kaufmannschaft, der Pünten haltenden, und der gesamten Publici das Commercium und die Bequemlichkeit des Transports auf der Emse wieder in Aufnahme zu bringen, folgendes gnädigst zu verordnen gut befunden.

1tens

Alle diejenigen, welche zum Transport der Waaren auf dem Emse-Flus Pünten oder Schiffe halten, sollen bey Straf von Zehn Rthlt. schuldig seyn, nach Publication dieses, sich bei des Orts Beamten nebst ihren Schifferen oder sogenannten Püntkeren zu fiftiren, und sowohl die Eigenthümer der Pünten, als die Schifferen zur genauen Befolgung gegenwärtiger Verordnung angewiesen, mithin in Zukunft keiner, als solchergestalt angegebener, und dieserhalb mit einem Beamtlichen Schein versehenen Schiffer zum Fahren mit den Pünten bey Straf von Zehn Rthlr. zugelassen werden.

Diese Angeb- und Anweisung samt dessen Protokollirung, und Schein-Ausfertigung soll ohneentgeltlich geschehen.

2tens

Alle Pünten sollen bey obgemeldeter Straf in einem guten ohntadelhaften Stand gehalten, auch wann sie mit Korn-Früchten oder anderen, von Nässe leicht verderbenden Waaren beladen, unten mit einem Boden über die krummer Höltzer belegt, auch bey solcher Ladung oben mit einem gepechteten obsonst wohl versehenen Seegel-Tuch bedeckt werden.

3tens

Soll bei der Absendung ein Frachtbrief ertheilet, wie die Waaren conditioniret, nachgesehen, sodann alle Waaren ohnbeschädigt an dem Ort ihrer Bestimmung richtig überliefert, und wie solches geschehen, von dem Empfänger schriftlich bescheinigt werden.

4tens

Soll aller sich ergebender Schade an den Waaren auf Rechnung und Gefahr dessen seyn, welchem die Pünte eigentümlich zusteht, wann dieselbige, wie es ihnen allenfalls oblieget, nicht erweisen können, daß solcher Schade cirra Culgarm & Dolum der Schifferen, bloß durch ohnvermeydlich gewesene Unglücksfälle sich zugetragen habe.

5tens

Die Eigenthümer der Pünten haften Regressu salvo für ihre Schiffer und Knechte, und müssen also sich ergebenden, aus ohnvermeydlichen Zufällen nicht herrührenden Schaden, demjenigen, an welchen die beschädigte Waare adressirt synd, ersetzen.

6tens

Beschädigte oder nicht voll conditionirte Waare sollen die Püntkeren garnicht annehmen, es wäre denn, daß der Absender einen schriftlichen Revers ausstellet, daß er alle Gefahren dieser Waaren über sich nehme auf welchen Fall und anders nicht, die Gefahren auf Gefahr des Absenders übernommen werden können, und alsdann sind die Püntker nicht weiter als für eine ihnen nachzuweisende Vernachlässigung oder betriegerische Behandlung haftbar.

7tens

Da wir durchaus nicht wollen, daß bei entstehender Klage wegen beschädigter Waaren, und deren Ersetzung dieselbige Processu ordinario cradirt werden, sonderen Unsere gnädigste Willens-Meynung ist, solche de Plano erledigen zu lassen, so soll bey Entstehung solcher Klage der Richter des Orts, wo die Abladung geschieht, hiermit authorisiert und angewiesen seyn, mit Zuziehung zweyer zu beeidigender Sachverständigen, den angegebenen Schaden summari zu untersuchen, beyde Theile mündlich zu verhören, die Relationes jetzt erwehnter Sach-Verständigen ad Protocollum zu nehmen, und wegen Ersetzung des Schadens de Plano zu decidiren, auch befindenden Umständen nach, den Püntker mit der Pünte, wenigstens bis derselbige Cautio geleistet haben wird, anzuhalten, und dasjenige, was solcher gestalten ausgesprochen wird, ist in attentá Appellation zur Execution zu bringen

8tens

Alle geflissene Beschädigung der Waaren, und ins besondere, wie bey einigen zur Gewohnheit geworden, aus diebischen Absichten herrührende Befeuchtung der Korn-Früchten, sollen an den Schiffsleuthen, so diese Bosheiten ausgeünt haben, mit der Zuchthausstrafe bestraft werden. Dafern aber die Korn-Früchten, obsonstige Waaren, naß und beschädigt, und eine geflissene Befeuchtung nicht erwiesen werden könnte, sollen die Eigenthümer der Pünten in Vorgang der, nach Anleitung §7 vorzunehmender Untersuchung den taxirenden Schaden dalvo Regresso sofort ersetzen, annebst, weilen sie wenigstens keine genugsame Obsorg getragen die Korn-Früchten und andere durch Nässe verderbliche Waaren für Beschädigung zu hüten, in eine Geld-Buß von 5 Rthlr. geschlagen werden.

9tens

Da nun auch die Püntker sich beschweren, daß bey Anladung der Pünten, dieselbige oft von Fremden, in Abwesenheit der Püntker betretten wurden, so ist zwar solches als eine Entschuldigung bey vermissten oder verdorbenen Waaren nicht hinlänglich. Es wird aber allen und jeden der Eingang in beladenen Pünten, in Abwesenheit der Püntkeren oder Schifferen by artirrairer Straf verbotten.

10tens

Um die Schiffahrt auf der Emse mehr zu befördern, wird allen und jeden gnädigst anbefohlen, den Leinen-Pfad auf den Uferen ungekräncket zu belassen, hingegen aber auch den Püntkeren ernstlich eingebunden, die Gründe und Ufer muthwilliger Weise nicht zu verderben, und haben übrigens Beamte darauf zu achten, daß die Ufer in gutem Stande gehalten, die Abbrüche, und dadurch entstehende Untiefe so viel möglich, vermieden, und denen bereits eingerissenen Durchkribbungen abgeholfen werde.

Damit nun dieses zur nothwendigen Wissenschaft gelange, soll gegenwärtige Verordnung zu Rhede, Haaren, Meppen, Rheine und Greven, auch sonstigen an der Emse gelegenen Oerteren gehörig publiciret, auch jedem Püntkeren ein Exemplar zugestellt werden. Urkund unseres gnädigsten Handzeichens, und vorgedruckten Geheimen Cantzley-Insigels.

Geben Bonn den 4ten Mayi 1769

(LS) Maximilian Friderich, Churfürst

N. A. A. Schilgen

Vt. F. F. De Fürstenberg

zur Beschreibung der „Emssaga I“ (Floß)
zur Beschreibung der „Emssaga II“ (Pünte)

zuletzt geändert am 01.03.2007

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Quelle: www.emssaga.de > (http://emssaga.de/historisches_floss_puente/ 23.04.2024 21:39:43)